Forensisch therapeutisches Zentrum Garsten
Klinische:r Psycholog:in
Forensisch therapeutisches Zentrum Garsten
- Steyr-Land
- Vollzeit 38h
Wir bieten
- Exzellente Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Supervisionen
- Normalarbeitszeit Montag-Freitag
- Vergünstigte Verpflegung (Kantine)
- Betriebliche Gesundheitsförderung
- Sinnstiftendes und abwechslungsreiches Aufgabengebiet in einem multiprofessionellen Team
- Krisensicherer Arbeitsplatz
Ihre/Deine Aufgaben
- Klinisch-psychologische Beratung, Behandlung und Betreuung von Insassinnen:Insassen (Einzel- und Gruppensettings) mit Substanzproblematik (Doppeldiagnosen)
- Verfassen von berufsspezifischen Stellungnahmen bzw. Befunden
- Risk-Assessment, Prognose-Erstellung und Casemanagement
- Klinisch-psychologische Begutachtung und Diagnostik
- Suizidscreening bzw. -prävention
Ihr/Dein Profil
- Abgeschlossene Ausbildung zur:zum Klinischen Psychologin:Psychologen
- Forensisch-psychiatrische Erfahrung von Vorteil
- Vorerfahrung in der Suchttherapie wünschenswert
- Kompetenz im Bereich Gesprächsführung, Beratung und Konfliktmanagement
- Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeit mit sozialen Randgruppen
- Hohes Maß an Belastbarkeit
- Engagierte, zuverlässige, selbstständige und verantwortungsbewusste Arbeitsweise
- Reisebereitschaft innerhalb Österreichs - Führerschein der Klasse B
- Strafrechtliche Unbescholtenheit
Verdienst
- Brutto ab 57.929,64 € pro Jahr
- Wir bieten Ihnen ein attraktives Gehalt, welches Ihren Qualifikationen und Erfahrungen entspricht. Der JBA-Kollektivvertrag weist ein Jahresbruttoentgelt auf Vollzeitbasis (38 Wochenstunden) von mind. EUR 57.929,64 (inkl. SEG-Zulage) aus.
Konnten wir Ihr/Dein Interesse wecken?
Wenn ja, dann freuen wir uns über Bewerbungen.
Online Bewerbung
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Inseriert am 23.09.2026
Nr.: 27884
(c) Justiz Österreich
Mehr über diesen Arbeitgeber
Forensisch therapeutisches Zentrum Garsten
Am Platzl 1
4451 Garsten
4451 Garsten
Das Forensisch-therapeutische Zentrum Garsten ist für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen Personen mit schwerwiegender und nachhaltiger psychischer Erkrankung (§ 21 Abs.2 StGB) zuständig.