Forensisch therapeutisches Zentrum Garsten

Klinische:r Psycholog:in

Forensisch therapeutisches Zentrum Garsten
  • Steyr-Land
  • Vollzeit 38h

Wir bieten

  • Exzellente Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Supervisionen
  • Normalarbeitszeit Montag-Freitag
  • Vergünstigte Verpflegung (Kantine)
  • Betriebliche Gesundheitsförderung
  • Sinnstiftendes und abwechslungsreiches Aufgabengebiet in einem multiprofessionellen Team
  • Krisensicherer Arbeitsplatz

Ihre/Deine Aufgaben

  • Klinisch-psychologische Beratung, Behandlung und Betreuung von Insassinnen:Insassen (Einzel- und Gruppensettings) mit Substanzproblematik (Doppeldiagnosen)
  • Verfassen von berufsspezifischen Stellungnahmen bzw. Befunden
  • Risk-Assessment, Prognose-Erstellung und Casemanagement
  • Klinisch-psychologische Begutachtung und Diagnostik
  • Suizidscreening bzw. -prävention

Ihr/Dein Profil

  • Abgeschlossene Ausbildung zur:zum Klinischen Psychologin:Psychologen
  • Forensisch-psychiatrische Erfahrung von Vorteil
  • Vorerfahrung in der Suchttherapie wünschenswert
  • Kompetenz im Bereich Gesprächsführung, Beratung und Konfliktmanagement
  • Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeit mit sozialen Randgruppen
  • Hohes Maß an Belastbarkeit
  • Engagierte, zuverlässige, selbstständige und verantwortungsbewusste Arbeitsweise
  • Reisebereitschaft innerhalb Österreichs - Führerschein der Klasse B
  • Strafrechtliche Unbescholtenheit

Verdienst

  • Brutto ab 57.929,64 € pro Jahr
  • Wir bieten Ihnen ein attraktives Gehalt, welches Ihren Qualifikationen und Erfahrungen entspricht. Der JBA-Kollektivvertrag weist ein Jahresbruttoentgelt auf Vollzeitbasis (38 Wochenstunden) von mind. EUR 57.929,64 (inkl. SEG-Zulage) aus.

Konnten wir Ihr/Dein Interesse wecken?

Wenn ja, dann freuen wir uns über Bewerbungen.

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Inseriert am 23.09.2026 Nr.: 27884
(c) Justiz Österreich
Forensisch therapeutisches Zentrum Garsten
Am Platzl 1
4451 Garsten

Das Forensisch-therapeutische Zentrum Garsten ist für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen Personen mit schwerwiegender und nachhaltiger psychischer Erkrankung (§ 21 Abs.2 StGB) zuständig.

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